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Die Unabhängige Wählergemeinschaft will gemeinsam mit den
Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen
der Kommunalpolitik für die Stadt Tann(Rhön) Verantwortung
übernehmen. Die UWG Tann(Rhön) versteht als Stadt Tann(Rhön)
die gleichwertige Stellung aller Stadtteile. |
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§1 Name und Sitz |
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§2 Zweck und Ziel |
| §3Mitgliedschaft (1) Ordendliches Mitglied von der UWG Tann(Rhön) kann jede Person werden, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren ersten Wohnsitz hat und bereit ist, die Leitgedanken, Programmgrundsätze und Ziele der UWG Tann(Rhön) zu fördern. Dies gilt auch für Personen, die über die Grenzen der Kommunalpolitik einer anderen Partei angehören. (2) Mitglied kann nicht werden, wer den Grundsätzen der UWG Tann(Rhön) widerspricht oder auf Kommunalebene einer anderen Parteiengruppierung oder Wählergemeinschaft angehört. Desweiteren kann Mitglied nicht werden, der Mitglied einer verbotenen Organisation oder Mitglied in einer Organisation ist, deren Struktur oder Ziele fundamentalen Verfassungsprinzipien wie Menschenwürde, Meinungs- und allgemeine Handlungsfreiheit widersprechen. (3) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmeentscheidung des Vorstandes und entsprechender Bestätigung auf der Generalversammlung durch Abstimmung aller anwesenden Personen mittels einfacher Mehrheit erworben. (4) Der Austritt aus der UWG Tann(Rhön) ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand, ferner endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluß. (5) Der Ausschluß aus der UWG Tann(Rhön) kann ausschließlich durch die Generalversammlung und die Abstimmung der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ausschließlich schwerwiegende Gründe (strafrechtliche Verfolgung etc.) und Verstöße gegen die Ziele und Grundsätze der UWG Tann(Rhön) können zu einem Ausschluß führen. (6) Mit dem Beitritt zu der UWG Tann(Rhön) stimmt das Mitglied der Bekanntmachung der Mitgliedschaft mit Name und Adresse gegenüber allen anderen Mitgliedern ausdrücklich zu. Aus Gründen des Datenschutzes ist eine Weitergabe der Daten über die Mitglieder an außenstehende Dritte unzulässig. |
| §4 Fördermitgliedschaft (1) Fördermitglied von der UWG Tann(Rhön) kann jede Person werden, die bereit ist, die Leitgedanken, Programmgrundsätze und Ziele der UWG Tann(Rhön) zu fördern. (2) Fördermitglieder haben das Recht, sich an der politischen Arbeit der Wählergemeinschaft zu beteiligen, es gelten weiterhin die Grundsätze aus § 3. (3) Die Fördermitgliedschaft in Form von ideeller und materieller Unterstützung ist für jede Person möglich. Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht auf allen Veranstaltungen der UWG Tann(Rhön) und werden analog der Mitglieder nach § 3(3) aufgenommen. |
| §5 Rechte der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen und Mitgliederverzeichnisse der Wählergemeinschaft, solange die Grundsätze der Erfüllung der HGO eingehalten werden. Eine Weitergabe an außenstehende Dritte ist aus Gründen des Datenschutzes unzulässig. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung, insbesondere an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und Arbeitskreisen im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung teilzunehmen und seine Rede-, Antrags- und Vorschlagsrechte auszuüben. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Grundsätze und seine Willensbildung frei und ungezwungen zu vertreten. (4) Ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder hat das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. (5) Jedes Mitglied hat volles Stimmrecht auf der Mitglieder- bzw. Generalversammlung. |
| §6 Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach den Inhalten des Grundgesetzes zu leben und sich entsprechend der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu verhalten. (2) Jedes Mitglied hat die Ziele der Wählergemeinschaft, insbesondere die Inhalte der Präambel dieser Satzung, aktiv zu unterstützen. Jedes Mitglied hat eine Änderung seines Wohnsitzes zu melden. (3) Jedes Mitglied und Fördermitglied hat den von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten. (4) Mitglieder können, so sie gegen die Satzung, Leitgedanken und Ziele der UWG Tann(Rhön) verstoßen, vom Vorstand vorab ausgeschlossen werden, eine Bestätigung durch die Generalversammlung ist unabläßlich. Dies gilt auch, wer der UWG Tann(Rhön) einen Schaden zugefügt hat. (5) Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es entweder Mitglied einer verbotenen Organisation oder Mitglied einer Organisation ist, deren Struktur oder Ziele fundamentalen Verfassungsprinzipien, wie Menschenwürde, Selbstbestimmungsrecht, Demokratieprinzip, Meinungs- und Handlungsfreiheit widersprechen. |
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§7 Organe des Vereins Alle Mitglieder und Fördermitglieder sind teilnahmeberechtigt,
Stimmrecht haben nur die Mitglieder. Die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung liegt bei der
Teilnahme von 25 % der Mitglieder. Der Vorstand ist aufgeteilt in einen engeren und einen erweiterten
Vorstand.
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem eingeren Vorstand ergänzt
um die folgenden Positionen
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
Mitglieder, die durch Kommunalwahlen Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Tann(Rhön) geworden sind, bilden die Fraktion. Der Zusammenschluß mit Nichtmitgliedern der UWG Tann(Rhön) zu einer Fraktion und die Aufnahme von Hospitantinnen und Hospitanten in der Fraktion bedarf der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Die Fraktionsmitglieder wählen aus der Mitte die/den Fraktionsvorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung. Die Fraktion kann eine/n Geschäftsführer/in aus ihrer Mitte bestellen. Die Fraktion wirkt bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung
in der Stadtverordneten-versammlung im Sinne dieser Satzung mit. Zur
Vorbereitung der Stadtverordnetensitzungen findet Die Fraktion zieht die Magistratsmitglieder der UWG und den Vorstand beratend zu ihren Sitzungen hinzu. Mitglieder haben das Recht zur Sitzungsteilnahme. Die Sitzungsteilnehmer unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung. Die Fraktion kann mit dem Vorstand zur Meinungsbildung zu aktuellen politischen Themen Arbeitskreise bilden. Die Fraktion kann einen Pressesprecher bestellen. Geschieht dies nicht, übernimmt der Fraktionsvorsitzende diese Aufgabe. (4) Wahlen und Kandidatenaufstellung Wahlen werden nach den Grundsätzen allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durchgeführt. Die Plätze bei Kandidatenaufstellungen und Vorstandswahlen werden einzeln abgestimmt. Eine Gesamtwahl kann nur durch entsprechenden Beschluß der Versammlung ausgeübt werden. Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen notwendig. Soweit die Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, ist ein neuer Wahlgang notwendig. Es werden die Bewerber zur Abstimmung gestellt, die die nächsthöchsten Stimmzahlen erreicht haben. Für die Kandidatenaufstellungen für Wahlen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, sowie die Satzung der UWG Tann(Rhön). Kandidaten/innen sind als gewählte Abgeordnete freie Vertreter/innen des Volkes und daher nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Die gewählten Kandidaten/innen verpflichten sich, keinem Abstimmungszwang nachzugeben oder sich einem solchen zu unterwerfen. An der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder/innen mitwirken, die in der Stadt Tann(Rhön) ihren ersten Wohnsitz haben und somit in diesem Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Sie haben über ihre bisherige politische Tätigkeit umfassend Auskunft zu erteilen. (5) Ämter der Unabhängigen Wählergemeinschaft Zur Förderung der im Sinne des Gemeinwohles der Stadt Tann(Rhön), insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern werden explizit folgende Ausschüsse innerhalb der UWG Tann(Rhön) gebildet, die sich auf die jeweiligen Themen spezialisieren
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Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliederbeiträge, Sammlungen und Spenden aufgebracht. Die Festlegung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt über die Generalversammlung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet und hat auf jeder Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Finanzen vorzulegen. Eine Rechnungsprüfung erfolgt zu jeder Generalversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beantragt eine außerordentliche Prüfung. Es sind jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer durch die Generalversammlung zu benennen, die ihren Bericht in schriftlicher Form auf der Generalversammlung vorzulegen haben. |
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§9 Satzungsänderungen und Auflösung der unabhängigen Wählergemeinschaft Diese Satzung kann nur von der Mehrheit der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen geändert werden. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung ist in das Protokoll aufzunehmen. Die Auflösung oder Verschmelzung der UWG Tann(Rhön) kann nur in der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Anwesenden erfolgen. Bei Auflösung der UWG Tann(Rhön) fällt das Vereinsvermögen an eine auf der Generalversammlung bestimmte und als gemeinnützig anerkannte Stiftung zur Verwendung für soziale Zwecke. |
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Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Amtsgerichtes und anderer Behörden können vom Vorstand ohne Beschluß der Generalversammlung vorgenommen werden. |